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   VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16.A   

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VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16.A (https://dejure.org/2020,49703)
VG Cottbus, Entscheidung vom 20.11.2020 - 3 K 1379/16.A (https://dejure.org/2020,49703)
VG Cottbus, Entscheidung vom 20. November 2020 - 3 K 1379/16.A (https://dejure.org/2020,49703)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32).

    Dabei kann auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. August 2015 - 1 B 40/15 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 26 u. 30).

    Praktiziert er hingegen seinen Glauben, dann ist entscheidend, ob diese Form der Glaubensausübung für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht nur etwa deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (vgl. zu alldem: BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 30 f.).

  • VG Berlin, 13.04.2018 - 10 K 529.17

    Verfolgung eines vom islamischen Glauben abgefallenen, nunmehr weltoffenen

    Auszug aus VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16
    Eine Abwendung vom Islam kann eine Verfolgungsgefahr begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 18), auch bei Hinwendung zu keiner anderen Religion, sondern vielmehr zu einer atheistischen Weltanschauung (vgl. so auch: VG Berlin, Urt. v. 13. April 2018 - VG 10 K 529.17 A -, juris, Rn. 22, m.w.N.).

    Deshalb ist nicht nur für vom Islam zum Christentum konvertierte Afghanen, sondern auch für Atheisten - also für Ungläubige - davon auszugehen, dass sie mit den entsprechenden staatlichen bzw. vor allem nichtstaatlichen Diskriminierungen durch die eigene Familie oder ihr Wohnumfeld bis hin zur Todesstrafe bedroht werden, falls ihr Abfall vom Glauben bzw. ihr blasphemisches Verhalten in Afghanistan bekannt wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update der SFH-Länderanalyse, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30. September 2020, S. 13 f.; BFA, Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Aktuelle Lage von Konvertiten, 23. Juli 2020; ACCORD, Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftlich Wahrnehmung von RückehrerInnen aus Europa, 15. Juni 2020, S. 4 ff.; EASO Country Guidance: Afghanistan, Guidance Note and common analysis, Juni 2019, S. 68 f.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 72 f.; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland, Afghanistan, Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017, S. 24 ff.; vgl. im Übrigen auch mit weiteren Nachweisen: VG Berlin, Urt. v. 13. April 2018 - VG 10 K 529.17 A -, juris, Rn. 22; VG Würzburg, Urt. v. 26. April 2016 - W 1 K 16.30268 -, juris, Rn. 23; VG Magdeburg, Urt. v. 30. September 2014 - 5 A 193/13 MD -, juris).

    Auch in einer Stadt wie Kabul ist es auf Dauer nicht zu verheimlichen, wenn eine Person nicht muslimischen Glaubens ist (vgl. VG Berlin, Urt. v. 13. April 2018 - VG 10 K 529.17 A -, juris, Rn. 31; VG Magdeburg, Urt. v. 30. September 2014 - 5 A 193/13 MD, juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Auszug aus VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16
    Dabei kann auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. August 2015 - 1 B 40/15 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 26 u. 30).

    Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, ist das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen; eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend (BVerwG, Beschl. v. 25. August 2015 - 1 B 40/15 -, juris, Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 07. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 34, m.w.N.).

  • VG Würzburg, 26.04.2016 - W 1 K 16.30268

    Abfall vom Islam (Apostasie)

    Auszug aus VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16
    Dabei umfasst das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 Grundrechtecharta auch die sogenannte negative Religionsfreiheit, also die Freiheit, eine bestimmte religiöse Überzeugung nicht zu teilen bzw. nicht an religiösen Handlungen teilzunehmen, weshalb insoweit dieselben genannten Maßstäbe gelten wie bei der Beurteilung eines Eingriffs in die positive Religionsfreiheit (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Urt. v. 16. Juni 2020 - 4 A 110/20 MD -. n.v., UA, S. 4; VG Würzburg, Urt. v. 26. April 2016 - W 1 K 16.30268 -, juris, Rn. 17, m.w.N.).

    Deshalb ist nicht nur für vom Islam zum Christentum konvertierte Afghanen, sondern auch für Atheisten - also für Ungläubige - davon auszugehen, dass sie mit den entsprechenden staatlichen bzw. vor allem nichtstaatlichen Diskriminierungen durch die eigene Familie oder ihr Wohnumfeld bis hin zur Todesstrafe bedroht werden, falls ihr Abfall vom Glauben bzw. ihr blasphemisches Verhalten in Afghanistan bekannt wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update der SFH-Länderanalyse, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30. September 2020, S. 13 f.; BFA, Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Aktuelle Lage von Konvertiten, 23. Juli 2020; ACCORD, Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftlich Wahrnehmung von RückehrerInnen aus Europa, 15. Juni 2020, S. 4 ff.; EASO Country Guidance: Afghanistan, Guidance Note and common analysis, Juni 2019, S. 68 f.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 72 f.; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland, Afghanistan, Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017, S. 24 ff.; vgl. im Übrigen auch mit weiteren Nachweisen: VG Berlin, Urt. v. 13. April 2018 - VG 10 K 529.17 A -, juris, Rn. 22; VG Würzburg, Urt. v. 26. April 2016 - W 1 K 16.30268 -, juris, Rn. 23; VG Magdeburg, Urt. v. 30. September 2014 - 5 A 193/13 MD -, juris).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16
    Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung; dabei enthalten beide Absätze des Art. 4 GG ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das sich etwa auch auf Äußerungsformen des weltanschaulichen Lebens erstreckt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, juris, Rn. 85).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16
    Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 19; vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie).
  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

    Auszug aus VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16
    Maßgebend ist insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

    Auszug aus VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16
    Hierzu gehört eine Schilderung der in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

    Auszug aus VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16
    Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, juris), wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 29. November 1996 - 9 B 293/96 -, juris, Rn. 2).
  • OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13

    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Islamischen Republik

    Auszug aus VG Cottbus, 20.11.2020 - 3 K 1379/16
    Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, ist das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen; eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend (BVerwG, Beschl. v. 25. August 2015 - 1 B 40/15 -, juris, Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 07. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 34, m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.1996 - 9 B 293.96

    Vorliegen von Revisionzulassungsgründen - Nachweispflicht des Asylsuchenden

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2016 - 13 A 854/16

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungsgefährdung bei einer Berufung

  • VG Lüneburg, 13.06.2017 - 3 A 136/16

    Atheismus; Atheist; Ghazni; Hazara; Kreuz; psychische Erkrankung; Tattoo

  • VG Cottbus, 05.07.2022 - 8 K 2058/16

    Afghanistan: Flüchtlingseigenschaft bei identitätsprägender Abwendung vom Islam

    Diese - zur Konversion entwickelten Maßstäbe - gelten im Grundsatz auch dann, wenn sich der Betroffene nicht einem neuen Glauben, sondern etwa einer atheistischen Weltanschauung zugewandt hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. November 2020 - 3 K 1379/16.A -, juris Rn. 26; VG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2017 - 3 A 136/16 -, juris Rn. 32 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 39. September 2014 - 5 A 193/13 MD -, juris S. 7 ff. EA).
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